Allgemeines
Wann darf ein Baum gefällt werden?
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Brut- und Nistzeiten laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §39 die meisten Baumfällungen ausschließlich in der Zeit vom 01.10. - 28.02. stattfinden dürfen. Kranke, tote oder Gefahrenbäume sind hiervon ausgeschlossen. Viele Pflegemaßnahmen dürfen ganzjährig durchgeführt werden.
Die Verkehrssicherungspflicht der Baumeigentümer
Ausgehend von einem BGH Grundsatzurteil sind Baumeigentümer für den verkehrssicheren Zustand ihrer Bäume verantwortlich. Das heißt, jeder Baumeigentümer oder dessen verantwortlicher Verwalter besitzt eine Verkehrssicherungspflicht entsprechend der Verkehrslage. Eine „sorgfältige äußere Besichtigung“ ist verpflichtend und im Normalfall ausreichend. Ergeben sich aus dieser Besichtigung verdächtige Umstände, ist eine fachmännische Baumkontrolle Pflicht.
Auch Bäume werden krank
Viren, Bakterien und Pilze stellen sie ebenso vor eine Herausforderung wie den Menschen. Bäume reagieren jedoch ganz anders auf diese Pathogene. In den allermeisten Fällen sind es Pilze, die einen Baum sogar so stark angreifen, dass er nicht mehr verkehrssicher ist. Holzzerstörende Pilze verursachen eine Zersetzung und Festigkeitsminderung des Holzes, die bei Bäumen zu einer erheblichen und irreversiblen Beeinträchtigung der Stand- und Bruchsicherheit führen kann.
Das Auftreten von Pilzfruchtkörpern ist immer ein Zeichen dafür, dass der Baum bereits seit Längerem von einem Pilz besiedelt wird, was wiederum für das Vorliegen einer Holzfäule spricht. Sollten Sie einen solchen Fruchtkörper an Ihrem Baum entdecken, möchten wir Sie in Ihrem eigenen und dem Interesse anderer darum bitten, unverzüglich einen Baumpfleger zu Rate zu ziehen.